Unternehmenssitz und Gerichtsstand

MMPR e.U. (eingetragenes Unternehmen)
Martina Müllner-Seybold
Lasserstraße 13
A-5020 SALZBURG
UID: ATU57169003

T +43·662·87 37 57
F +43·662·87 37 57-50
salzburg@mmpr-agentur.com

Bankverbindung

IBAN: AT704501000000103911
BIC: VBOEATWWSAL

Umsetzung: MADE/YOUR/DAY
Illustrationen: Gerda Frenkenberger

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 1. November 2011

I. Allgemeines

1. Die nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von MARTINA MÜLLNER (MM), Auerspergstraße 47, 5020 Salzburg, sind rechtsverbindlicher Vertragsbestandteil zwischen MM und dem Auftraggeber (AG) und gelten für sämtliche von MM angebotenen und zu erbringenden Leistungen und Lieferungen sowie sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Nebengeschäfte und sonstige Leistungen.

2. AG ist, wer die Durchführung des Auftrags schriftlich oder mündlich veranlasst hat, auch wenn die Erteilung der Rechnung auf seinen Wunsch an einen Dritten erfolgt, dh er haftet voll neben dem Dritten für den Rechnungsbetrag. Erfolgt die Auftragserteilung im Namen und für Rechnung eines Dritten, so ist MM bei der Auftragserteilung hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Es besteht für MM keine Verpflichtung, die Befugnis des Auftragübermittlers zu überprüfen.

3. Die AGB gelten in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung auch für alle Folgegeschäfte.

4. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des AG werden nicht anerkannt. Dies gilt auch, wenn diesen seitens MM nicht widersprochen wird.

II. Angebot, Kostenvoranschläge, Vertragsabschluss

1. Umfang und Bedingungen, Aktualisierungen und Änderungen der vertraglichen Leistungen und das Honorar ergeben sich aus den Vereinbarungen zwischen MM und dem AG. Der Vertrag zwischen MM und dem AG kommt dadurch zustande, dass der AG ein Angebot von MM durch Unterfertigung dieses Angebots oder durch Bestätigung annimmt. Die Anbotslegung und die Annahme können schriftlich, per Telefax oder per E-Mail erfolgen. Änderungen und Ergänzungen eines mit MM geschlossenen Vertrages bedürfen der Textform (schriftlich, per Telefax oder E-Mail).

2. Briefing: Basis der Arbeit von MM bildet das Briefing des Kunden. Wird das Briefing mündlich erteilt, wird das entsprechend gegengezeichnete Protokoll zur verbindlichen Arbeitsunterlage.

3. Kostenvoranschläge: In jedem Fall sind dem AG vor Beginn jeder Kosten verursachenden Arbeit Kostenvoranschläge zu unterbreiten. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, für die Richtigkeit wird jedoch keine Gewähr übernommen. Die Angebote von MM sind freibleibend und unverbindlich.

4. Sind im Verlauf einer Auftragsdurchführung Fremdleistungen erforderlich, so haftet MM grundsätzlich nicht für Qualität, Pünktlichkeit und Kosten dieser Leistungen externer Dienstleister.

III. Auftragsabwicklung

1. Erstellt MM für den AG ein Konzept oder leistet MM andere Vorarbeiten in Hinblick auf die Hauptleistung (Präsentationen, Entwürfe etc.) so kann der gesamte damit verbundene Personal- und Sachaufwand an den Vertragspartner verrechnet werden, auch wenn dieses Konzept nicht verwirklicht wird oder der AG die Verwirklichung Dritten überträgt. Die Personalstunde wird dabei mit netto Euro 108,- angesetzt. Mit der Bezahlung des Aufwands erwirbt der AG keine Rechte an diesen Arbeiten und darf diese in keiner Form nutzen.

2. MM erbringt Leistungen nur aufgrund eines zwischen MM und dem AG konkret vereinbarten Konzeptes. Für Leistungen, die darüber hinausgehen, hat der AG ein angemessenes Entgelt zu leisten, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart ist. Als angemessenes Entgelt für den Personalaufwand wird zumindest der in Pkt III Abs 1 angeführte Stundensatz vereinbart.

3. Alle Lieferungen, Zu- und Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des AG.

IV. Mitwirkung des Kunden

1. Der AG legt MM alle für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vor und informiert MM unverzüglich von allen Vorgängen und Umständen, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind oder Bedeutung haben könnten, auch wenn sie erst während der Auftragserfüllung bekannt werden.

2. Der AG verpflichtet sich, Genehmigungen rechtzeitig zu erteilen, damit MM im Arbeitsablauf nicht beeinträchtigt und in der Lage ist, die Folgearbeiten ohne Mehrkosten und Qualitätsrisiko zu erbringen. Eine Genehmigung gilt als rechtzeitig erteilt, wenn das von MM gesetzte Datum für die Genehmigung nicht überschritten wird.

3. Bei Zeitverzögerungen, die nicht im Verantwortungsbereich von MM liegen, wird der daraus entstehende Mehraufwand zeitlich erfasst und nach den vereinbarten Honorarsätzen abgerechnet.

4. Bei Zeitverzögerungen, die eine termingerechte Durchführung des Auftrags gefährden und nicht im Verschulden von MM liegen, steht MM ein außerordentliches Rücktrittsrecht zu. Bis zu diesem Zeitpunkt entstandene externe Kosten werden zu 100% an den AG weiterberechnet und der bislang entstandene interne Aufwand nach den vereinbarten Honorarsätzen abgerechnet und sind vom AG zu bezahlen.

5. Der AG erlaubt MM, ihn und konkret abgewickelte Projekte und erbrachte Dienstleistungen als Referenz und zwar auch in der Öffentlichkeit zu nennen.

V. Honorar & Preise

1. Alle in Angebot/Vertrag/Kalkulation aufgeführten Preise verstehen sich netto (zuzüglich der bei Vertrags­abschluss geltenden Umsatzsteuer).

2. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der getroffenen Vereinbarung. Ist nichts vereinbart, so hat der AG ein angemessenes, branchenübliches Entgelt (zumindest aber das in Pkt III Abs 1 angeführte) zu bezahlen.

3. Sofern MM im Zusammenhang mit der erteilten Auftragsabwicklung Provisionen oder sonstige Vorteile Dritter erhalten sollte, verbleiben diese ausschließlich bei MM und mindern diese den Entgeltanspruch gegenüber dem AG nicht.

VI. Rücktritt/Storno

1. Der AG ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit MM jederzeit zu kündigen, außer es ist im einzelnen Auftrag etwas anderes bestimmt. Bei vorzeitiger Auflösung des Vertragsverhältnisses durch den AG mit feststehender Auftragssumme ohne wichtigen Grund gelten folgende allgemeine Stornoregelungen:

  • Bis 2 Wochen vor Auftragsdatum: 40% der Auftragssumme
  • Bis 1 Woche vor Auftragsdatum: 80% der Auftragssumme
  • Danach 100% der Auftragssumme.

Wenn die Auftragssumme nicht feststeht, da nach Stunden abgerechnet wird, wird der auf Erfahrungsbasis geschätzte Stundenaufwand für den gesamten Auftrag als Auftragssumme festgelegt und gelten die oben angeführten Stornosätze.

MM wird in diesem Fall von jeder weiteren Leistungspflicht endgültig befreit. Diese Rechtswirkung und damit die Fälligkeit des Entgeltes treten spätestens mit der Erklärung des AG ein, die vertragsgemäßen Leistungen nicht mehr zu benötigen, jedenfalls aber dann, wenn aus den Umständen klar wird, dass der AG die Leistungen von MM nicht mehr abnehmen wird.

Der AG stellt darüber hinaus MM von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten frei. Die externen Kosten sind in jedem Fall der Stornierung durch den AG zu bezahlen.

2. Stornierung des Auftrags aus Gründen höherer Gewalt: Der bereits bezahlte Vorschuss verbleibt bei MM bzw. sind die bisher geleisteten Tätigkeiten abzugelten. Als höhere Gewalt sind insbesondere wetterbedingte Ausfälle anzusehen.

3. Sollte MM in Lieferverzug geraten, ist ein Rücktritt des AG vom Vertrag nur nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung und bei grobem Verschulden von MM zulässig.

4. Tritt der AG vom Vertrag aus wichtigem Grund zurück, ist er verpflichtet MM diesen wichtigen Grund schriftlich nachzuweisen. Sämtliche bis zum Vertragsrücktritt erbrachten Leistungen von MM und auch sämtliche externe Kosten sind auch in diesem Fall vom AG entsprechend den vereinbarten Honorarsätzen zu bezahlen. Sofern keine Honorarsätze vereinbart wurden, ist ein angemessenes Entgelt (zumindest aber das in Pkt III Abs 1 vereinbarte) durch den AG zu begleichen. Liegt ein (Teil-)Verschulden des AG am wichtigen Grund vor, so gilt Pkt VI Abs 1.

5. MM ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzukündigen, insbesondere in folgenden Fällen:

  • wenn die Ausführung des Werkes, der Beginn oder die Fortsetzung der Leistung aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Nachfristsetzung weiter verzögert wird
  • wenn sich der AG weigert, auf Verlangen von MM Vorauszahlung zu leisten, oder Teilrechnungen nicht fristgerecht begleicht bzw. trotz Aufforderung Budgetleistungen im Rahmen der vertraglichen Abrede nicht gezahlt werden
  • falls über das Vermögen des AG ein gerichtliches Insolvenzverfahren eingeleitet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird. In diesen Fällen gebührt MM das volle vereinbarte Entgelt abzüglich der aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses eingesparten Aufwendungen. Die externen Kosten sind durch den AG zu bezahlen.

6. MM ist zudem berechtigt den Vertrag unter Einhaltung einer angemessenen Frist durch ordentliche Kündigung zu beenden. Weiters ist MM berechtigt jederzeit ohne Angabe von Gründen berechtigt das Vertragsverhältnis, einzelne vertragliche Rechte (zB Subvollmachten) und Verpflichtungen auf Dritte zu übertragen oder sich von Dritten vertreten zu lassen. Im Falle der ordentlichen Kündigung oder der Übertragung des Vertrages wird MM den AG informieren und ist MM zudem berechtigt die bisher angefallenen Leistungen gegenüber dem AG entsprechend den vereinbarten Honorarsätzen (bei einer vereinbarten Auftragssumme anteilig entsprechend der erbrachten Leistungen) abzurechnen und ist der AG zur Zahlung der Rechnungssumme verpflichtet. Die externen Kosten sind durch den AG zu bezahlen. Wird der gesamte Vertrag oder einzelne vertragliche Verpflichtungen übertragen, haftet MM nicht für die Leistungserbringung des Dritten, der AG wendet sich ab dem Zeitpunkt der Vertragsübertragung ausschließlich an diesen Dritten.

VII. Zahlungsbedingungen

1. Bei feststehendem Auftragsvolumen (Pauschale):

  • Anzahlung: Nach Vertragsunterzeichnung und nachfolgender Rechnungslegung ist eine Anzahlung in Höhe von 40% der Gesamtsumme zu leisten.
  • Restzahlung: Die Restzahlung ist binnen 10 Tagen nach Rechnungslegung nach erfolgter Auftragserfüllung zu tätigen.
  • Externe Kosten (wie zB Dienstleistungen Dritter) sind vom AG unverzüglich zu begleichen und auf Anforderung ist hierauf ein entsprechender Vorschuss zu leisten.

2. Steht die Höhe des Entgelts bei Vertragsabschluss noch nicht genau fest, da es nach Stunden oder nach erbrachten Teilleistungen berechnet wird, so ist MM berechtigt, in angemessenen Abständen, zumindest aber monatlich, Zwischenabrechnungen vorzunehmen. Der sich aus einer derartigen Zwischenabrechnung ergebende Betrag ist mit Rechnungslegung fällig und binnen 10 Tagen zu bezahlen.

3. Der AG ist verpflichtet das vereinbarte Entgelt vollständig und ohne Abzüge zu bezahlen. Zahlungen des AG gelten als rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Zahlungsfrist auf dem in der Rechnung angeführten Girokonto gut gebucht werden.

4. Bezahlt der AG das vereinbarte Entgelt an MM nicht termingerecht, so ist unter Setzung einer 10tägigen Nachfrist zu mahnen. Verstreicht diese Frist, ohne dass das Entgelt vollständig bezahlt wurde, ist MM berechtigt, das Vertragsverhältnis schriftlich zu kündigen. In diesem Fall ist MM sofort ab erstmaligem Zahlungsverzug von jeder weiteren Leistungsverpflichtung – bis zum Eingang des Entgelts – frei. Zu diesem Zeitpunkt von MM bereits erstellte Unterlagen, Konzepte usw. hat MM dem AG zu übergeben, wobei MM erst nach vollständiger Bezahlung zur Aushändigung verpflichtet ist.

5. Gerät der AG in Zahlungsverzug, ist MM berechtigt, für jede Mahnung Euro 10,- an Mahnspesen zu verrechnen. Weiters werden auch ohne Mahnung Verzugszinsen von 14% p.a. verrechnet. Sämtliche mit der Eintreibung der Forderung von MM verbundene Kosten trägt der AG. Sämtliche Zahlungen des AG werden auf die älteste offene Forderung angerechnet.

6. Soweit es nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird, ist dem AG verwehrt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von MM aufzurechnen. Etwaige Zurückbehaltungsrechte des AG sind ausgeschlossen.

VIII. Versicherung

MM bietet dem AG an, für Veranstaltungen (wie z.B. Journalistenreisen, Messeauftritte, Pressekonferenzen) nach Möglichkeit eine ausreichende Veranstalter­haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Kosten einer solchen Versicherung werden jedenfalls dem AG in Rechnung gestellt.

IX. Haftung/Gewährleistung

1. MM haftet generell nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden sowie für reine Vermögensschäden.

2. Für den Fall, dass vom AG Materialien zur Verfügung gestellt werden (zB Ansichtsexemplare, Kollektionen) trägt der AG die Gefahr des Untergangs, Verlust oder Beschädigung, soweit sie nicht zumindest auf grobe Fahrlässigkeit MM zurückzuführen ist.

3. Übernimmt MM die Organisation einer Veranstaltung, so haftet MM nicht für den Erfolg dieser Veranstaltung, insbesondere nicht für eine bestimmte Besucheranzahl oder einen bestimmten Ertrag. Ebenso ist die Haftung von MM ausgeschlossen, wenn es im Zuge dieser Veranstaltung durch Besucher oder Mitwirkende zu Schäden welcher Art auch immer kommt.

4. MM haftet nicht für Versäumnisse oder eine verspätete Erfüllung von Vertragspflichten, wenn diese auf Ursachen höherer Gewalt oder auf Ursachen, auf die MM keine Einflussmöglichkeit hat oder die auf leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

5. Etwaige Mängel sind durch den AG unverzüglich anzuzeigen und zu belegen. Ein Mangel liegt vor, wenn die erbrachte Leistung oder die gelieferte Ware die allgemein üblichen oder die ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften nicht aufweist. Der Mangel muss bereits zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw. Übergabe vorhanden sein. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB ist ausgeschlossen. Das Vorliegen eines Mangels berechtigt den AG nicht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen, sondern es ist MM vorher ausreichend Gelegenheit zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben.

6. Schadenersatzansprüche gegen MM verjähren innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber 3 Jahre nach erbrachter Leistung, sofern sie in dieser Zeit nicht gerichtlich geltend gemacht wurden. Die Beweislastumkehr nach § 1298 S 1 und 2 ABGB wird ausgeschlossen.

X. Rechtseinräumung

1. Der Inhalt sämtlicher Unterlagen und Informationen wirtschaftlicher, finanzieller oder technischer Art, die der AG von MM erhält, sind unabhängig von einer derartigen Kennzeichnung vom AG als vertraulich zu behandeln und dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von MM kopiert oder an Dritte weitergegeben werden.

2. Alle Leistungen von MM einschließlich jener aus Präsentationen (zB Anregungen, Ideen, Skizzen, Konzepte, Textentwürfe, Programme, Dokumentationen etc), auch einzelne Teile daraus, verbleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke im zeitlich unbeschränkten Eigentum von MM und können jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. der Zusammenarbeit mit dem AG – zurückverlangt werden. Der AG erwirbt mit der vollständigen Erfüllung all seiner Verpflichtungen lediglich das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des jeweiligen Vertrages beschränkte Recht eingeräumt, diese Leistungen in unveränderter Form, zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang zu benutzen.

XI. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von MM.

XII. Urheber-, Leistungsschutz- und Markenrechte

MM ist gegenüber Ansprüchen Dritter vom AG freigestellt, insbesondere falls Urheber- oder Leistungs­schutzrechte wegen benutzter Logos, Bilder, Texte, Musik etc. geltend gemacht werden. Sämtliche fremde Urheberrechtslizenzen, Copyrightgebühren, Tantiemen und dergleichen sind vom AG an die Bezugsberechtigen zu entrichten. Der AG entbindet MM von jeder diesbezüglichen Verantwortung und Verpflichtung und wird MM diesbezüglich schad- und klaglos halten.

XIII. Formeller Veranstalter, Gebühren & Abgaben

Der AG tritt nach außen insbesondere gegenüber Behörden als Medieninhaber bzw. Veranstalter auf. Die aus der Durchführung der Veranstaltung entstehenden Steuern, Gebühren, Abgaben und Urheberrechtsentgelte gehen direkt zu Lasten des AG und hält der AG MM diesbezüglich schad- und klaglos.

XIV. Datenschutz

Der AG wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Vertragsabwicklung Daten gespeichert werden. Der AG erteilt seine Zustimmung, dass sämtliche personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertragsverhältnisses von MM gemäß den Bestimmungen der jeweils gültigen Fassung des Telekommunikationsgesetzes samt Nachfolgegesetze iVm dem Datenschutzgesetz automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden, und dass derartige Daten von MM zum Zwecke der Weiterentwicklung, der Bedarfsanalyse, der Beratung des jeweiligen AG, der Verbesserung von Lösungsvorschlägen und Angeboten sowie Direktmarketingaktionen und generell für Werbung von MM verwendet werden können. Der AG erteilt diesbezüglich insbesondere seine Zustimmung, von MM zu Werbezwecken telefonisch, per E-Mail, SMS oder Telefax kontaktiert zu werden. Diese Zustimmung kann vom AG jederzeit gegenüber MM widerrufen werden.

XV. Schlussbestimmungen

1. Als Erfüllungsort gilt grundsätzlich der Sitz von MM als beiderseits vereinbart. Im Falle von Veranstaltungen, für die eine Vor-Ort-Betreuung vereinbart ist, gilt als Erfüllungsort der Ort, an dem die Veranstaltung stattfindet.

2. Als Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus oder in Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung gilt das für den Sitz von MM örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht als vereinbart. MM ist wahlweise berechtigt, ein anderes, für den Vertragspartner zuständiges Gericht anzurufen.

3. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner internationalen Verweisungsnormen. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

4. Die Gültigkeit der vorstehenden Bedingungen wird nicht dadurch berührt, dass eine oder mehrere der Bedingungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein sollten. Für diesen Fall gilt eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich am nächsten kommende wirksame Regelung. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall zudem eine solche Regelung (wirtschaftlich der unwirksamen Regelung am nächsten kommende wirksame Regelung) auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien schriftlich zu vereinbaren.

5. Die AGB sind für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern iSd § 1 Abs 2 Z 2 KSchG idgF gelten sie nur insoweit, als diese den zwingenden Bestimmungen des 1. Hauptstückes dieses Gesetzes nicht widersprechen.